Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 7 Kennzeichnung
Stand: 01.01.2026
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. I S. 1219
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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